Finanzierung
Die Finanzierung des Stiftungszwecks erfolgt durch:
- Gemeinnützige Spenden
- Warenverkauf
- Erträge aus dem von den Stiftern bereitgestelltem Stiftungskapital, das aufgestockt werden kann durch
- direkte Zustiftungen
- zweckgebundene Stiftungsfonds
Die Erwirtschaftung von Erträge verantwortet die Stadtsparkasse München im Auftrag des Treuhändlers DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH gemäß den satzungsmäßigen Kriterien.
Spenden
Die Stiftung ist für jeden Spendenbeitrag dankbar und wird ihn ausschließlich für den Stitftungszweck einsetzen. Sobald ein Spendenbeitrag auf das Stiftungskonto bei der Stadtsparkasse München (IBAN DE81 7015 0000 1004 0681 18 BIC SSKMDEMMXXX) eingegangen ist, wird dem Spender eine entsprechende Spendenbescheinung (ab 200€) gemäß §§ 51,59, 60 und 61 AO durch den Treuhändler zugestellt.
Spender können auch festlegen, dass sie mit Ihrer Spende ein bestimmtes Projekt unterstützen wollen, sofern es dem Stiftungszweck entspricht. Der Stiftungsvorstand wird sich dann an diese Weisungen halten.
Es können auch Spenden im Rahmen eigener Spendenaktion (z. B. Gedenkfeiern) getätigt werden. In Absprache mit dem Stiftungsvorstand können auch Sachspenden eingebracht werden.
Weitere Spenden können auch (anteilig) durch den Kauf von Waren, die zu diesem Zweck von der Stiftung angeboten werden erbracht werden. Dafür gibt es derzeit das Projekt 1000Taschen, mit dem zusätzlich Hilfsbedürftige unterstützt werden.
Warenverkauf
Über die Stiftung können verschieden große ebenfalls in einem gemeinnützigen Projekt hergestellte Tragetaschen erworben werden, deren Reinerlös direkt der Stiftung zu gute kommt.
Direkte Zustiftungen
Sie können unsere Stiftung jederzeit mit einer direkten Aufstockung des Stiftungskapitals unterstützen, wenn Sie der Stiftung einen höheren Betrag zur Verfügung stellen wollen und möchten, dass über die Erträge der Stiftungsvorstand im Rahmen der allgemeinen Mittelverwendung wie bei allen anderen Erträgen aus dem Stiftungskapital beschließen soll.
Zustiftungen dieser Art sind rechtlich sog. „Schenkung unter Auflage“ (§ 525 BGB) an den Treuhänder. Sie trennen sich mit dieser Zustiftung endgültig von dem einbezahlten Geldbetrag zugunsten gemeinnütziger/ steuerbegünstigter Zwecke.
Für eine eine zweckgebundenen Zustiftung oder Stiftungsfond fallen beim Treuhändler Gebühren an. Dafür stellt der Treuhändler eine Zustiftungsvereinbarung zur Verfügung, zu der auch die Satzung der Stiftung gehört.
Wenn Sie an einer Zustiftung interessiert sind, bitten wir um Kontaktaufnahme, um alle Modalitäten besprechen und Ihnen die Unterlagen zukommen lassen zu können.
Zweckgebundene Zustiftungen
Falls Sie ich mit dem Gedanken beschäftigen, eine eigene Stiftung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zu gründen, können Sie für Ihr stifterisches Engagement auch unsere Stiftung nutzen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich für Sie die Errichtung einer eigenen (rechtlich selbständigen oder treuhändeirschen) Stiftung nicht lohnt und Sie den Verwendungszweck individualisieren wollen.
Dazu können Sie ab einem Betrag von 20.000 Euro eine zweckgebundene Stiftung innerhalb unserer Stiftung einrichten, einen sog. Stiftungsfonds. Dieser hat folgende Vorteile:
- Er kann Ihren eigenen Namen tragen.
- Sie können bestimmen wie die Erträge eingesetzt werden sollen.
- Sie haben unsere Stiftung Primi Passi als vertrauenswürdigen „Paten“ des eigenen Stiftungsfonds an Ihrer Seite.
- Die Einrichtung erfolgt mit standardisierten Verträgen, sogen. Zustiftungsvereinbarunng, schnell
und unbürokratisch. - Er ist eine elegante Alternative im Bereich der Nachlassregelung.
- Er ist eine Verstetigung des eigenen gemeinnützigen Engagements.
- Er erhält das eigene Vermögens (Stiftungsfonds).
- Er ist eine steuerneutrale Übertragung des Vermögens (keine Schenkungs-/
Erbschaftsteuer). - Er ist sonderausgabenabzugfähig für Stiftungszuwendungen zu Lebzeiten.
Für eine solche zweckgebunden Zustiftung (= Stiftungsfond) fallen beim Treuhändler regelmäßige Gebühren für die Verwaltung und für die Auskehrung an. Daneben entstehen Einmalgebühren für die Einrichtung, die in einer Zustiftungsvereinbarung, zu der auch die Satzung der Stiftung gehört, geregelt sind.
Wenn Sie an einer Zustiftung interessiert sind, bitten wir um Kontaktaufnahme, um alle Modalitäten besprechen und Ihnen die Unterlagen zukommen lassen zu können.